Für den Erbfall sollte stets Vorsorge getroffen werden. Soweit keine letztwillige Verfügung - ein Testament - vorliegt, erfolgt die Erbfolge nach den gesetzlichen Regelungen. Diese Regelungen "passen" häufig jedoch nicht zu Ihren eigenen Wünschen, so dass ein Testament zu errichten ist. Wir besprechen mit Ihnen die Vor- und Nachteile und gehen die einzelnen Möglichkeiten durch. So besprechen wir auch, ob ein Erbvertrag, ein gemeinschaftliches Testament, ein Vermächtnis oder andere Lösungen für Sie individuell in Betracht kommen.
Sobald der Erbfall eingetreten ist, müssen der Einzelerbe oder der Miterbe bestenfalls tätig werden. Ausschlagungsfristen sind zu prüfen und ggf. ist der Nachlass zu sicher und zu ermitteln. Es gilt, Auskunft anzufordern und hiernach möglichst einvernehmlich den Nachlass auseinanderzusetzen. Hierbei sind wir Ihnen behilflich.
Nicht selten bietet es sich an, dass ein Dritter - ein Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker - den letzten Willen des Erblassers zum Schutz des Nachlasses und zugunsten der Erben mit dem Nachlass, bestenfalls einvernehmlich mit den Erben, komplexe Handlungen vornimmt. Diese Möglichkeit erörtern wir mit Ihnen im Rahmen einer Testamentserrichtung ausführlich und sind auch als Testamentsvollstrecker tätig, soweit die Erblasser eine solche Testamentsvollstreckung vorgesehen haben.